AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma REVI Storenservice GmbH

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung.

1. Allgemeine
Sofern die nachstehenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiter) und der SIA-Norm 324 (Sonnen und Wetterschutzanlagen). Für anderslautende Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.

2. Preise und Verbindlichkeit
Alle Einheitspreise verstehen sich ohne MWST. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 60 Tage gültig. Angebote werden gültig, durch mündliche oder schriftliche Zusage des Bestellers. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrpreise für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten (vgl. diesbezüglich VSR-Merkblatt).

3. Masse
Der Kunde ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (SIA-Norm 342) Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen.

4. Farbwahl
Die Grundpreise basieren auf den Standardfarben, welche ja nach Produkt unterschiedlich sein können. Zusatz- und Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis, und zum Teil längere Lieferfristen. Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Farbe bzw. Textilien nicht gewährleistet. Geringfügige Abweichungen in der Farbnuance und im Glanzgrad sowie kleine Farbschäden sind zu tolerieren.

5. Lieferfristen
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

6. Versand
Die Lieferung erfolgt normalerweise franko zur Baustelle bei Neumontage. Die Zufahrt zur Baustelle sowie die Kran- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten.

7. Baureklame
Ohne spezielle schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.

8. Montage
Zu Lasten des Kunden gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen: Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswelle, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers. Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall. Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Metallfassaden mit Gewindnieten inkl. deren Lieferung.  Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen. Die Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhängen von angepassten Jalousieflügeln nach der Fertigbehandlung. Die elektrische zu- und Verbindungsleitung, Sicherung, Unterputzkästen, Steckdosen, Stecker Schalter usw. Die SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie Beleuchtung der Arbeitsplätze. Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibende Gerüstung (vgl. diesbezüglich VSR-Merkblatt). Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte. Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion. Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wieder montierten Anlageteilen. Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen. Müssen beschriebene Arbeiten durch das Personal des Unternehmers aufgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigem Regieansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. Elektroanlagen und zentrale Steuerungen dürfen nur im Beisen eines Spezialisten in Betrieb genommen werden. Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehenden Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Kunden nicht nachweisen kann, dass er oder sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.

9. Verrechnung
Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferumfang. Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Allfällige Änderungen er MWST-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Index verrechnet. Abzüge die nicht schriftlich vereinbart wurden, sind nicht zulässig.

10. Zahlungsbedingungen
Bei Lieferung ohne Montage: Barzahlung bei Abholung oder Lieferung. Bei Lieferungen inkl. Montage: Bis Fr. 5000.- innert 30 Tage ab Rechnungsdatum. Über Fr. 5 000.- bis 20 000.- 40% Akonto innert 10 Tagen bei Auftragserteilung, Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Über Fr. 20 000.- 60% bei Vertragsabschluss innert 10 Tagen, Rest 30 Tage ab Rechnungsdatum.

11. Garantie
Die Garantie beträgt zwei Jahre seit Abnahme, für Motorantriebe und Steuerungen ein Jahr.  Das Garantierecht beinhaltet ausschliesslich das Nachbesserungsrecht unter Wegfall von Minderung und Wandlung. Ausschlüsse: Mängel infolge grobfährlässiger Behandlung, Schäden durch Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, Schäden durch Schneelast, leichte Abriebschäden, Ausbleichung sowie Spezialfarben, Ersetzten der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden (vgl. VSR-Merkblatt). Automatikgeräte wie Sonnen- und Windwächter müssen im Winter ausgeschaltet werden. Für Schäden infolge Eis oder Schnee besteht keine Haftung. Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüstungen nach den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie. Drittkosten werden nicht übernommen. Die Demontage einzelner Teile dürfen bauseits nicht vorgenommen werden. Garantiefälle gestatten es nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Bei Lieferung ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.

12. Umbauten, Renovationen oder Reparaturen
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zu Regieansatz verrechnet. Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgt immer auf Risiko und Gefahr des Kunden. Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern, das Entfernen von Gegenständen vor Fenster und Fenstertüren und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Kunden  oder den Mieter zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind. Zu Lasten des Kunden gehen in allen Fällen: Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung. Die Bereitstellung von Mulden. Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten. Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume bei Umbauten.

13.  Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers.